Merkblatt des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg zur
Hälterung von geangelten Fischen
Zu beachten sind die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere :
- Das Tierschutzgesetz vom 17.02.1993, geänd. 25.05.1998 (BGBl, I 1998 S. 1106)
- Die Verordnung zum Schutz der Tiere im Zusammenhang mit der Schlachtung (Tierschutzschlachtverordnung)
vom 25.11.1997 (BGBl, I 1997 S. 405) geänd. am 04.02.2004 (BGBl, I 2004 S. 214) sowie
- das Fischereigesetz BW und die Landesfischereiverordnung
Das Tierschutzgesetz sagt in §1 : Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des
Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Der vernünftige Grund für die Hälterung von Fischen ist dann gegeben, wenn der
Fischfang zur Ernährung von Mensch oder Tier oder zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt und die
Lebendhälterung der geangelten Fische der Erhaltung oder Verbesserung ihrer Fleischqualität dient
(Tierschutzbericht 2003). Die Hälterung ist darüber hinaus nur erlaubt, wenn sie schonend und sachgerecht erfolgt
und nicht durch Auflagen im Erlaubnisschein verboten ist.
Empfehlungen für die Praxis :
- Es dürfen ausschließlich solche Fische gehältert werden, die auch fischereirechtlich entnommen werden dürfen
sowie unverletzt und lebensfähig sind.
- Die Hälterung ist nur in dem Gewässer durchzuführen aus dem die Fische gefangen wurden.
- Die Fische sind vorsichtig abzuhaken und schonend in den Setzkescher einzubringen.
- Ein Übermaß an gehälterten Fische ist zu vermeiden. Nur untereinander verträgliche Fische dürfen gemeinsam
gehältert werden.
- Die Lebendhälterung ist auf die notwendige Dauer zu beschränken.
- Die gehälterten Fische dürfen nicht zurück- oder wieder ausgesetzt werden.
- In Gewässern mit Schiffsverkehr und bei starkem Wellenschlag oder starker Strömung ist die Hälterung nur
zulässig, wenn keine Schädigung der Fische zu erwarten ist ( z.B. durch geschützte Lage des Setzkeschers).
- Die max. Besatzdichte sollte 5% des Keschervolumens nicht übersteigen.
Beispiel : 0,4m Durchmesser x 2,0m ist für den Fisch 250 Liter voll nutzbares Wasservolumen.
Siehe Punkt 4 der Setzkescherkonstruktion und Verankerung. Damit dürfen bei diesem Beispiel max. 12,5 kg
Fische gehältert werden.
- Die Fische müssen im Kescher wenden können.
- Nach Beendigung des Angelns sind die Fische sofort vorschriftsmäßig zu schlachten.
Setzkescherkonstruktion und Verankerung :
- Der Setzkescher muss eine Mindestlänge von 3,50 Meter haben
- Der Durchmesser der Ringe muss mindestens 0,40 Meter betragen
- Der Setzkescher muss aus knotenlosem textilen Netzmaterial hergestellt sein. Die Maschen sollen möglichst groß
sein, jedoch nicht so groß, dass die Fische den Kopf hindurchstrecken können
- Auf mindestens 2 Meter Länge soll der Setzkescher ausgestreckt und vollständig untergetaucht im Wasser liegen,
wobei die Ringe aufgerichtet sein müssen.
- Der Setzkescher muss horizontal angeordnet werden und durch Spannvorrichtungen oder Verankerung in der
Längsrichtung vollständig aufgespannt sein.
- Bei Strömung soll der Setzkescher parallel zu dieser ausgelegt werden, damit sich die Fische in der Strömung
ausrichten können.
Die Verwendung des Setzkeschers muss der jeweiligen Situation angepasst sein.
Eine verbindliche Beschreibung und damit die generelle Freistellung des Anglers von der
persönlichen Verantwortung ist daher nicht möglich.
Weitere Hinweise finden sich im Tagungsband des LFV BW e.V. zum Seminar Fischerei und Tierschutz am 31. Januar 2004